Der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) sieht die Mobilitätsdatenlieferverpflichtungen zwar durchaus als Aufwand für das Gewerbe, erkennt aber auch die sich mittelfristig realisierenden Vorteile sowohl für das Gewerbe als auch für die Bevölkerung für ein besseres und effizienteres Mobilitätsangebot. Die Mobilitätsdaten können aber auch dazu genutzt werden, Rechtsverstöße zu erkennen und zu ahnden. Der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) steht für ein sauberes Gewerbe mit ehrlichen Unternehmern, die miteinander im fairen Wettbewerb stehen, indem sie die gesetzlichen Regelungen selbstverständlich einhalten.
Deshalb halten wir es für unverzichtbar, dass die gesetzlichen Mobilitätsdatenlieferverpflichtungen so ausgestaltet sind, dass die Genehmigungsbehörden diese auch zum Erkennen und Ahnden von Verstößen nutzen können.
Dazu sollte eine Befugnis zur Anordnung der Übermittlung von Daten nach Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 Art. 7 Abs. 3 gesetzlich verankert werden oder alternativ eine entsprechende Datenübermittlungsverpflichtung bei Verkehren nach § 49 Abs. 4 PBefG auch ohne Anordnung gesetzlich auferlegt werden.
Insgesamt krankt die PBefG-Novelle 2021 daran, dass der Gesetzgeber an vielen Stellen es unterlassen hat, für neugestaltete Vorschriften eine Ordnungswidrigkeitenbewehrung vorzusehen. Dies führt dazu, dass die Mobilitätsdatenlieferverpflichtung vollkommen leergelaufen ist, da nur wenige Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs ihre Daten bereitstellen. Aber auch bei den gesetzlich vorgesehenen Pflichten für den gebündelten Bedarfsverkehr wie auch denjenigen in der BOKraft wie den Ordnungsnummernvorgaben für Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr fehlt die behördliche Durchsetzungsmöglichkeit über Ordnungsgelder.Das ist zu korrigieren.