Die wiederholt und massiv vorgetragenen Proteste der Verbände des Taxi- und Mietwagengewerbes waren erfolgreich, das Gewerbe wird zunächst von einer weiteren und schon faktisch untragbaren Belastung verschont! Mit großer Genugtuung und Erleichterung hat der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) das unter dem 13.10.2023 datierende Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Kenntnis genommen, welches die
Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023 verkündet.
Der TMV hatte mit seiner Stellungnahme zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung im April dieses Jahres bereits schärfstens gegen den geplanten Umsetzungstermin 1.1.2024 hinsichtlich der Ausrüstungsverpflichtung der EU-Taxametern und Wegstreckenzählern mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) protestiert und schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Realisierbarkeit formuliert:
Bis heute fehlt es an den Festlegungen für die TSE, die Bundesdruckerei wird es nicht schaffen, die Anträge von zehntausenden von Unternehmen auf Erteilung/Zertifizierung der TSE zeitnah zu bearbeiten und einmal abgesehen von den immer noch gestörten Lieferketten sind die Zulieferer angesichts der Ungewissheit der Vorgaben, die sie technisch erfüllen müssen, nicht in der Lage, innerhalb weniger Monate die Branche mit den notwendigen Neugeräten zu versorgen. Wenn noch dazukommt, dass die Eichämter bzw. Konformitätsbewertungsstellen bei einer Flut von Bearbeitungen ihre eichgesetzlichen Aufgaben nicht in kurzer Zeit wahrnehmen können, ist es für uns sonnenklar, dass der Termin 1.1.2024 in der Praxis nicht zu halten sein wird. Schon jetzt melden wir deshalb unser Petitum an, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Problematik wahrnehmen soll, sondern sich auch bereits Gedanken über eine Inkrafttretens-Übergangsregelung der Verordnung oder eine Nichtbeanstandungsregelung des BMF machen muss!
Die Unerfüllbarkeit der Frist ist sodann nicht nur schriftlich und in vielen Gesprächen mit der Finanzverwaltung vertieft argumentiert worden, auch Finanz- und Verkehrs-politiker auf Bundesebene sind thematisch über den komplexen Sachverhalt aufgeklärt worden. TMV-Vizepräsident Markus Gossmann konnte heute erleichtert verkün-den: „Nun hat der Druck erfreulicherweise doch noch die erhoffte Wirkung erbracht: Das BMF hat die vom TMV geforderte Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2025 erlassen. Damit sind wenigstens diese Sorgen der allermeisten Taxiunternehmer, die wie ein Kaninchen vor der Schlange standen, weil sie nicht wussten, wie sie denn die TSE-Anforderungen in diesem Jahr noch erfüllen könnten, vom Tisch“.
Folgende Auswirkungen hat das BMF-Schreiben vom 13.10.2023 für die Taxi- und Mietwagenunternehmen im Einzelnen, wobei teilweise zu unterscheiden ist, ob INSIKA eingesetzt wird:
• Das Wichtigste: Unternehmen, die kein INSIKA eingesetzt haben, sollen sich zwar baldmöglichst bemühen, umgehend ihre Taxameter und Wegstreckenzähler TSE-tauglich zu machen bzw. aufzurüsten. Die Finanzverwaltung wird es aber bis spätestens zum 31.12.2025 nicht beanstanden, sofern die Gerätschaften nicht über die TSE verfügen.
• Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2022 ihre EU-Taxameter und/oder Wegstreckenzähler mit INSIKA-Technik ausgerüstet haben, bleibt es bei der bis zum 31.12.2027 geltenden Übergangsregelung, wonach erst spätestens dann TSE einzusetzen ist. Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung sollte nach bisheriger Regelung dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.01.2024 gemeldet werden. Diese Meldeverpflichtung bleibt zwar bestehen, ihr ist aber nunmehr erst spätestens zum 31.12.2025 nachzukommen.
• Alle Unternehmer trifft unverändert die Belegausgabepflicht, die aber nur dann per Ausdruck nachgekommen werden muss, sofern ein Belegdrucker vorhanden ist. Falls nicht, kann der Beleg in Papierform (bzw. mit Zustimmung des Fahrgastes elektronisch) ausgegeben werden.
• Alle Unternehmer trifft nach der Abgabenordnung weiterhin eine Mitteilungspflicht über den Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme, unter die auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler fallen (jedenfalls ab dem Zeit-punkt der noch ausstehenden Verkündung der 2. Änderungsverordnung zur Kassensicherungsverordnung; diese Verordnung ist beschlossen und dürfte auch bald im Bundesgesetzblatt erscheinen). Von dieser Mitteilungspflicht ist abzusehen, sie soll also derzeit nicht erfolgen. Sie ist so lange ausgesetzt, bis von der Finanzverwaltung eine derzeit in Entwicklung
Noch einen positiven Effekt arbeitete Thomas Kroker, ebenfalls TMV-Vizepräsident, heraus:
„Mit dieser Nichtbeanstandungsregelung ist auch die noch mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung noch vor wenigen Wochen aus „Umsetzungsgründen“ vor-gesehene Ungleichbehandlung von Taxi- und Mietwagenunternehmen — Wegstreckenzähler sollten nämlich auf unbestimmte Zeit von den Regelungen ausgenommen werden — nicht mehr aktuell“.