Der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland sieht, dass in der jüngsten Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten seine praxisnahe Überzeugungsarbeit in den betroffenen Ministerien auf Bundesebene, in den Gesprächen mit den Staatssekretären, gerade auch bei den Kontakten auf der Länderebene und bei den verantwortlichen Politikern im Bundestag wirkliche Früchte getragen hat und nun Wirkung zeigt.
„Wir brauchten dringend eine Präzisierung, da die bisherigen Veröffentlichungen aus dem Gesundheitsministerium, was nun ab dem 15. März wirklich für Taxen und Mietwagen bei Fahren für stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen gilt, eher für Verwirrung, denn für Sicherheit gesorgt hat. Dies haben wir als TMV an vielen Stellen unmissverständlich klar gemacht und sind auf großes Verständnis gestoßen, das sich jetzt auch in der Handreichung wiederfindet!“ so der Bundesgeschäftsführer des TMV Patrick Meinhardt.
In der Fortschreibung der Handreichungen vom 14. und 28. Dezember aus dieser Woche heißt es auf die Frage Nummer 10:
„Welche ambulanten Pflegedienste und Einrichtungen, die den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, sind erfasst? (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)“
in der Antwort:
„Zu den ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen, welche den voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, zählen insbesondere folgende Unternehmen und Einrichtungen, (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchst. a bis f IfSG):“
im entscheidenden sechsten Spiegelstrich:
„Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen; Taxi- und andere Transportunternehmen, die hierbei nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.“
„Auch wenn wir mit dem Begriff „gelegentlich“ noch nicht in vollem Umfang zufrieden sind, gibt dieser Punkt 10 eine deutlich höhere Sicherheit für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen, die mit beachtlichem persönlichem Engagement bei Krankenfahrten ihre Aufgabe mit viel Fingerspitzengefühl wahrnehmen. Wir sind als TMV ausgesprochen dankbar dafür, mit wieviel Für- und Vorsorge hier vorgegangen wird und sind uns in der gesamten Branche darüber im Klaren, welch hohes Maß an Verantwortung wir in dieser Zeit der Corona-Pandemie tragen und übernehmen.“ so der Bundesgeschäftsführer Patrick Meinhardt.