Zwei spannende, hochkarätige politische Treffen hatte der TMV in dieser Woche.
Beim Treffen des TMV-Bundesgeschäftsführers Patrick Meinhardt mit Staatssekretär Oliver Luksic aus dem Bundesverkehrsministerium ging es nach dem erfreuliche Ende des Verbots für HVO 100 durch das Bundesumweltamt nun um die europäische Ebene. Hier hat Verkehrsminister Volker Wissing ja ein Veto zum
Beschluss über das Aus für Verbrennungsmotoren ab 2035 eingelegt, wenn es nicht eine Sonderregelung
für den Antrieb mit synthetischen Kraftstoffen gibt.
„Wir sind als TMV sehr froh, dass in die Frage der Verbrennungsmotoren mit synthetischen Kraftstoffen jetzt nochmals richtig Dynamik reinkommt. Mit dem Veto Deutschlands im Verbund mit dem von Italien, Polen und Bulgarien ist die Sperrminorität erreicht und das gesamte Gesetzeswerk kommt ins Wanken.
Deswegen hat die Kommission die Entscheidung für kommenden Dienstag abgesagt – und ich ahne, dass eine konstruktiver Vorschlag unterbreitet werden wird, nämlich Verbrenner mit e-fuels auch ab 2035 zuzulassen und damit auf pragmatischem Weg nachhaltig das Klima zu schützen. Das ist für viel Taxi- und Mietwagenunternehmer insbesondere auch im ländlichen Bereich eine wichtige Botschaft.“ so der TMV-Bundesgeschäftsführer Patrick Meinhardt.
Mit dem Verkehrsexperten der CDU/ CSU- Bundestagsfraktion Michael Donth traf sich der Büroleiter des TMV Roman Zhdanov. Zum einen ging es um die Tatsache, dass bei der Anhörung zum Deutschlandticket Taxi- und Mietwagenverbände außen vor waren, obwohl Taxen Teil des ÖPNV sind.
„Wir haben als TMV trotzdem eine Stellungnahme abgegeben, die allen Mitgliedern des Verkehrsausschusses zugegangen ist. Umso mehr freuen wir uns über die Frage die Michael Donth jetzt an die Bundesregierung gestellt hat und auf deren Antwort wir als TMV sehr gespannt sind.“ so der Büroleiter des TMV.
Michael Donth hat die Bundesregierung nun befragt:
„Wie begründet die Bundesregierung, dass der Verkehr mit Taxen von der Nutzung des Deutschlandtickets ausgeschlossen wird, da dieser dem § 2 RegG zufolge „öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes [ist], wenn er die in Satz 1 genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt“ und die Bundesregierung den Ausschluss von Werksverkehren damit begründet hat, dass dieser kein ÖPNV im Sinne von § 2 RegG ist (vgl. Frage Nr. 164 auf Bundestagsdruck-sache 20/5615) ?