Wenn eine Taxi-App die bisherige Vermittlung lediglich unterstützt, dann ist sie nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs unbedenklich. Star Taxi App aus Rumänien sei für die eigentlich Dienstleistung, die Beförderung, zwar nützlich, aber gerade nicht wesentlich, entschieden die Luxemburger Richter. Auf diesen Unterschied zu anderen Apps wie beispielsweise Uber macht der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e.V. aufmerksam. In dem Fall hatte der EuGH zu entscheiden, ob eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer über eine App miteinander in Kontakt bringt, zulassungsfrei betrieben werden darf. Die Star Taxi App ermöglicht eine Suche, die dem Kunden eine Liste der für eine Fahrt zur Verfügung stehenden Taxifahrer anzeigt. Er kann sich einen der aufgelisteten Fahrer auswählen. Die Star Taxi App übermittelt weder die Aufträge an die Taxifahrer, noch legt sie den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer entrichtet wird. Dennoch erließ der Rat der Stadt Bukarest den Beschluss für die sogenannte Dispatching-Tätigkeit eine Zulassung einzuholen. Wegen Verstoßes gegen diese Regelung wurde gegen Star Taxi App eine Geldbuße in Höhe von 4.500 rumänischen Lei (ca. 930 Euro) verhängt. Da Star Taxi App der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, für den der Grundsatz der Zulassungsfreiheit gelte, klagte sie beim Landgericht Bukarest. Die rumänischen Richter legte daraufhin den Fall dem EuGH vor. Nach Auffassung des EuGH stellt die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ dar, da diese Dienstleistung gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht wird. Zudem hielten die Richter fest, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung auf einem bereits bestehenden und organisierten Taxiverkehrsdienst aufbaue. Der Dienstleister wähle die Taxifahrer nicht aus und lege auch den Fahrpreis nicht fest. Er erhebe den Preis nicht und kontrolliere weder die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer noch das Verhalten der Fahrer. Folglich könne diese Dienstleistung nicht als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung angesehen werden, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestünde. Dies alles unterscheidet die Star Taxi App deutlich von der Uber App.
EuGH, Urt. v. 03.12.2020 – C-62/19