Der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e.V. informiert aktuell, dass das Bundesministerium für Justiz im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes den gerade auch für die Taxi- und Mietwagenbranche wichtigen in §20a geregelten Immunitätsnachweis gegen COVID-19 einer Neuregelung unterwirft.
Markus Gossmann weist als Vizepräsident des TMV und als Vorsitzender der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. ( FPN ) ausdrücklich auf die Neuregelung ab dem 15. März diesen Jahres hin: „Beförderungsdienste , die für voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern, müssen sicherstellen, dass ihre Fahrer entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des §2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmassnahmen-Ausnahmenverordnung sind.“
Künftig wird zwischen den stationären Einrichtungen, deren Patienten die maximale Fürsorge zuteil werden soll, und den Fahrten zu ambulanten Einrichtungen, bei denen meist mit Plexiglasscheiben zwischen dem Fahrer- und dem Fahrgastbereich und dem Tragen eines medizinischen Mundschutzes ein hohes Maß an Vorsorge getroffen wird, differenziert.
„Wir erwarten als TMV jedoch vom Bundesministerium der Justiz nicht nur den veröffentlichten Gesetzestext, sondern zusammen mit dem Verkehrs- und Gesundheitsministerium eine präzise Information für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen in Deutschland, damit auch alle Fälle klar geregelt sind und nicht Unsicherheiten bei den Unternehmen vorhanden bleiben.“ so der Bundesgeschäftsführer des TMV Patrick Meinhardt.