Sehr geehrte Damen und Herren des Bundesministeriums der Finanzen,
sehr geehrte Frau Ministerialrätin Danewitz,
vielen Dank für die Möglichkeit für Stellungnahme.
Eine Einschätzung aus der Praxis des Taxi- und Mietwagenwesens heraus ist auch gerade in diesem Fall ausgesprochen sinnvoll; denn es wird eine wahrnehmbare Diskrepanz zwi-schen dem vermeintlich Machbaren und dem wirklich Möglichen geben.
Sie gestatten, dass ich auf unsere Einschätzung verweise, die wir schon so am 12. April 2023 zur Neufassung des Anwendungserlasses zu §146a AO an das Bundesministerium der Finanzen eingereicht haben und zitiere die hierfür ausschlaggebende Passage:
„Grundsätzlich halten wir die vorgeschlagenen Regelungen zur Definition von Taxametern und Wegstreckenzählern ebenso für sachdienlich wie die für die Taxameter und Wegstre-ckenzähler aufgestellten Vorgaben des AEAO.
Insbesondere begrüßen wir angesichts der für viele unserer vertretenen Unternehmen be-stehenden Unsicherheiten bei der Anwendung der Regeln der Kassensicherungsverordnung die relativ bald anstehende Umsetzung der AEAO-Neufassung, die viele Fragen klärt. Soweit nur die einführende und isolierte Einschätzung und Betrachtung hinsichtlich der Neufassung der AEAO.
Womit wir allerdings allergrößte Probleme haben, ist der avisierte Umsetzungstermin 1.1.2024 hinsichtlich der Ausrüstungsverpflichtung mit EU-Taxametern, die die Anforde-rungen des § 7 KassenSichV zu erfüllen haben, und Wegstreckenzählern, für die ähnliches über § 8 KassenSichV gelten wird.
Bis dahin ist es nur noch ein knappes dreiviertel Jahr und wir melden schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Realisierbarkeit an. Bis heute fehlt es an den Festlegungen für die TSE, die Bundesdruckerei wird es nicht schaffen, die Anträge von zehntausenden von Unternehmen auf Erteilung/Zertifizierung der TSE zeitnah zu bearbeiten und einmal abgese-hen von den immer noch gestörten Lieferketten sind die Zulieferer angesichts der Ungewissheit der Vorgaben, die sie technisch erfüllen müssen, nicht in der Lage, innerhalb weniger Monate die Branche mit den notwendigen Neugeräten zu versorgen.
Wenn dann noch dazu treten wird, dass die Eichämter bei einer Flut von Bearbeitungen ihre eichgesetzlichen Aufgaben nicht in kurzer Zeit wahrnehmen können, ist es für uns sonnenklar, dass der Termin 1.1.2024 in der Praxis nicht zu halten sein wird.
Schon jetzt melden wir deshalb unser Petitum an, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Problematik wahrnehmen soll, sondern sich auch bereits Gedanken über eine Inkrafttre-tensÜbergangsregelung der Verordnung oder eine Nichtbeanstandungsregelung des BMF machen muss!“
Wir brauchen als Taxi- und Mietwagengewerbe zunächst einmal eine genaue Spezifikation der TSE, die bis zum heutigen Tag noch immer nicht vorliegt. Erst auf dieser Grundlage können logischer Weise die Taxameterhersteller die schon in der Bearbeitung befindlichen Programme final fertigstellen. Zudem muss in diesem Prozess geklärt werden, inwieweit noch Genehmigungen durch die PTB notwendig werden.
Zudem muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Bundesdruckerei für die 100.000 Taxen und Mietwagen die TSE überhaupt erst noch herstellen, personalisieren und versenden muss. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zunächst die 32.000 Taxi- und Mietwagenunternehmen die Anträge stellen und diese von der Bundesdruckerei bearbeitet werden müssen.
Umso wichtiger ist es, dass es bei den Taxameter-Herstellern nicht nur um eine Machbarkeitseinschätzung geht, sondern insbesondere um die Frage, inwieweit die Servicestellen und ebenso die Eichämter aufgrund der immens hohen Auslastung und der damit verbundenen erheblichen Wartezeiten überhaupt der Terminflut innerhalb dieser enorm kurzen zeitlichen Frist Herr werden können.
Deswegen hat sich innerhalb von knapp drei Monaten an der fachlichen und sachlichen Einschätzung unseres Taxi- und Mietwagenverbandes Deutschland nichts geändert; es hat sich eher verschlimmert: Da von jetzt an nur noch ein Zeitraum von sechs Monaten bis zum 1.1.2024 zur Verfügung steht, verschärft sich unsere Einschätzung, dass dieser Termin unter gar keinen Umständen haltbar sein wird.
Wenn alle Ausgangsvoraussetzungen, wie wir sie beschrieben haben, gemeinsam geklärt und veröffentlicht worden sind, müssen in einer realistischen, praxisnahen Betrachtung zu-sätzlich die Lieferfristen der Geräte, das Mitwirken aller behördlichen Institutionen und die personellen Ressourcen der Servicestellen präzise berücksichtigt werden.
Der 1.1.2024 als Zieldatum ist vollkommen unrealistisch. Damit die Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nicht zu einem Rohrkrepierer wird, schlagen wir als TMV vor, dass das Bundesfinanzministerium zum schnellstmöglichen Zeitpunkt einen Runden Tisch einberuft, zu dem alle relevanten Gruppen, Verbände und Institutionen eingeladen werden. Dann können wir alle gemeinsam eine realistische Zeitplanung entwickeln, die sich an den wirklichen Gegebenheiten orientiert.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich dürfen Sie unsere Stellungnahme veröffentlichen, wie auch wir dies tun werden.
Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich
Ihr
Patrick Meinhardt
TMV-Bundesgeschäftsführer