Köln/Berlin (TMV). Ein Taxifahrgast muss in vollem Umfang haften, wenn er beim Aussteigen die Fahrzeugtür des Taxis unvorsichtig öffnet und dadurch einen Unfall verursacht. Dies selbst dann, wenn der Taxifahrer in einer Einbahnstraße am linken Straßenrand hielt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln weist der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) hin.
In einer Einbahnstraße hielt das Taxi auf der linken Fahrbahnseite. Der Fahrgast öffnete hinten rechts die Tür zum Aussteigen. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Es entstand ein Schaden von über 10.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer des Taxiunternehmens wollte den Schaden von dem Fahrgast ersetzt bekommen. Das Landgericht Aachen hatte zunächst der Klage des Haftpflichtversicherers nur zu 50% des Gesamtschadens stattgegeben. Es meinte, der Taxifahrer trage eine Mitschuld an dem Unfall zur Hälfte. Dieser habe eine erhöhte Gefahr für den Unfall geschaffen, da er an der linken Fahrbahnseite hielt. Die Klägerin beantragte, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zur Kostenerstattung von 100% zu verurteilen. Mit Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Fahrgast zu 100%. Das Gericht warf dem Fahrgast eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Er habe beim Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Den Einwand des Landgerichts, der Taxifahrer habe eine erhöhte Gefahr geschaffen, sah das Oberlandesgericht nicht. In einer Einbahnstraße könne man auch am linken Straßenrand halten.
Hätte der Taxifahrer drauf hinweisen müssen, beim Aussteigen vorsichtig zu sein? Nach Meinung des Gerichts nicht: Der Beklagte sei ein Erwachsener, der in erster Linie allein für sein Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich sei. Daher sei der Taxifahrer nicht verpflichtet gewesen, ein Hinweis auf Vorsicht zu geben.
OLG Köln am 07. November 2019; Aktenzeichen: 15 U 113/19
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